01/2026 INTERGREEN Newsletter
Update zur Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungen
Derzeitiger Stand
Ursprünglich war ab diesem Jahr (2026) schon eine elektronische, maschinenlesbare Form der Dokumentation geplant. Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel der EU erlaubte Ende 2025 dann aber den Mitgliedsstaaten, die maschinenlesbare Aufzeichnung um ein Jahr, auf den 01.01.2027, zu verschieben. Auf Initiative der Bundesländer wurde dieses Datum auch im nationalen „Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen“ verankert, das vom Bundestag am 23. Dezember 2025 beschlossen wurde.
Aufzeichnungspflichten ab 01.01.2026
Die Verschiebung gilt jedoch nicht für den neuen Aufzeichnungsumfang, dieser muss bereits seit dem 01.01.2026 erfüllt werden.
Pflichtangaben:
- Vor- und Nachname des sachkundigen Anwenders
- Kultur mit EPPO-Code (Sportrasen: 3AMGC)
- Lage der behandelten Fläche (GPS-Koordinaten, die eine Verortung ermöglichen)
- Umfang der behandelten Fläche (ha, m²)
- Datum der Anwendung (Angabe der Uhrzeit nur bei Indikationen mit zeitlichen Einschränkungen wie z. B. Bienenschutz)
- Vollständiger Name des Pflanzenschutzmittels mit der Zulassungsnummer
- Aufwandmenge (tatsächlich ausgebrachte Menge in z.B.: l/ha)
- Art der Verwendung (z.B.: Oberfläche/Freilandfläche, § 17-Fläche)
Übergangszeit
Bis zum 31. Dezember 2026 ist es noch zulässig, die Dokumentation schriftlich oder in elektronischer Form zu führen – vorausgesetzt, die erfassten Daten entsprechen dem aktuell geltenden gesetzlichen Umfang. Die Bayrische Landesanstalt für Landwirtschaft LfL hat eine Excel-Datei mit allen erforderlichen Spalten erstellt, die als Grundlage für eigene Aufzeichnungen verwendet werden kann. Dieses Musterformular ist auf der Homepage unter
www.lfl.bayern.de/ips/recht/030358/ abrufbar. Eine dort aufgeführte Angabe zum BBCH-Stadium, dem morphologischem Entwicklungsstadium einer Pflanze, ist für den Sportrasen nicht relevant.
Die Aufzeichnungen sind auch weiterhin vor Ort durch den sachkundigen Anwender zu führen, sie müssen zeitnah, d.h. spätestens 30 Tage nach der Anwendung, erfolgen. Die dreijährige Frist zur Aufbewahrung rechnet sich, wie gewohnt, ab dem Beginn des Folgejahres nach Entstehen der jeweiligen Aufzeichnung. Auf Anfrage sind die Unterlagen den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
Ausblick 2027 und Angebote der Bundesländer
Ab 01.01.2027 müssen dann alle Anwendungen in elektronischer und maschinenlesbarer Form dokumentiert werden. Zu den zulässigen Formaten zählen u.a. Excel-Dateien und Datenformate wie JSON oder XML. Auf Bundesebene entwickelt das JKI derzeit das Programm DiPAgE (Digitale Pflanzenschutz-Anwendungsdaten-Erfassung), das im Laufe des Jahres kostenfrei zur Verfügung gestellt werden soll.
Hilfestellung online
Zur Unterstützung wurde auf Initiative des Landes Rheinland-Pfalz (Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum) die Online-Plattform PSM-DOK entwickelt. Hier können Pflanzenschutz-anwendungen schon jetzt, kostenfrei und ohne Registrierung, in einem elektronischen und maschinenlesbaren Format dokumentiert werden. Die Seite ist über die Internet-Adresse www.psmdok.de erreichbar und bietet zudem diverse Hilfestellungen. Das Angebot gilt für die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Niedersachsen hat PSM-DOK bisher nicht als Standard-Tool festgelegt.
Die Bundesländer Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Thüringen nutzen die Online-Plattform nicht. Die zuständigen Pflanzenschutzdienste bieten in ihren Downloadbereichen aber derzeit noch nutzbaren PDF-Formate an.
Fazit
Ungeachtet der Fristverlängerung bis zum 1. Januar 2027 empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit der elektronischen Dokumentation von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen zu befassen!
Autorin
Dipl. Ing. agr. Beate Licht
Sportrasen-Expertin mit Schwerpunkt IPS
Golf Consulting, Düsseldorf