04/2025 INTERGREEN Newsletter
Aufzeichnungspflicht für Pflanzenschutzanwendungen - Pflicht zur digitalen Dokumentation schon ab 2026?
Die Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen wurden durch die EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) vorgegeben und durch das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) konkretisiert.
Bisherige Praxis
Seit 2011 besteht für den beruflichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eine gesetzlich geregelte und festgelegte Aufzeichnungspflicht. Grundsätzlich ist immer der Anwender und darüber hinaus der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes für die Dokumentation verantwortlich. Erfolgt die Applikation durch einen Dienstleister, muss dieser die Aufzeichnungen führen, vorliegen müssen die Unterlagen dann jedoch bei beiden, beim Auftraggeber und beim Dienstleister. Die Dokumentation ist zeitnah, spätestens bis zum Jahresende zu führen, wobei die Form derzeit frei wählbar ist, also entweder handschriftlich oder elektronisch. Zudem gilt eine Aufbewahrungsfrist bis Ende des Aufzeichnungsjahres und danach noch mindestens drei weitere Jahre.
Derzeit ist die Nennung der folgenden Inhalte verpflichtend:
- Wer: Name, Vorname des Anwenders.
- Was: Vollständiger Name des Pflanzenschutzmittels.
- Wann: Datum der Anwendung.
- Wieviel: Aufwandmenge (kg bzw. l/ha).
- Wo: Anwendungsfläche und Kulturpflanze (z.B. Sport- oder Golfrasen).
Im Rahmen von Pflanzenschutzkontrollen werden diese Unterlagen überprüft. Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und sind bußgeldbewehrt.
Zukünftige Anforderungen
Da die EU-Kommission einen besseren Zugang zu Statistiken und Daten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fordert, sind Änderungen verabschiedet worden. Die Aufzeichnungen über Pflanzenschutzanwendungen müssen zukünftig in einer maschinenlesbaren, digitalen Form vorliegen. Handschriftliche Aufzeichnungen sind nach spätestens 30 Tagen in das elektronische Format zu übertragen. Die genauen Details der Umsetzung, z.B. ob die Aufzeichnung in einem bestimmten Dateiformat erfolgen muss, sind derzeit aber noch in Bearbeitung und es gibt noch keine bundeseinheitlichen Entwürfe. Erste Details sind auf den Seiten der Bayrischen Landesanstalt für Landwirtschaft (www.lfl.bayern.de/ips/recht/030358/) und der Landwirtschaftskammer NRW (www.landwirtschaftskammer.de/Landwirtschaft/pflanzenschutz/genehmigungen/elektronische-aufzeichnungen.htm) zu finden.
Termin zur Umsetzung
Zur Diskussion steht derzeit aber das recht ambitioniert gewählte Datum, die Umstellung ist ursprünglich bereits für den 01.01.2026 vorgesehen. Nun bestehen Zweifel an der Machbarkeit, schließlich gilt es, auch die Anwender zu schulen.
Fest steht, dass zusätzlich zum Namen auch die Zulassungsnummer des jeweiligen Pflanzenschutzmittels angegeben werden muss. Wenn die Anwendung auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist oder der Zeitpunkt eine Rolle spielt, kommt noch die Angabe der Uhrzeit hinzu. Dies wäre zum Beispiel bei einer, für das Mittel bestehenden Bienenschutzauflage der Fall.
Zusätzlich zur Bezeichnung der Fläche ist auch der Umfang, also die Größe, der behandelten Fläche anzugeben. Zudem muss unter „Ort der Verwendung“ bei den Golf- oder Sportanlagen dann „§ 17-Flächen“ eingefügt werden. Ebenso soll der Grund der Anwendung, also z.B. die Krankheit oder der Schaderreger, angegeben werden. Bei einer Aufforderung durch die zuständige Behörde sind diese Daten unmittelbar herauszugeben.
Zusätzliche, freiwillige Aufzeichnungen
Neben diesen notwendigen Inhalten gibt es noch eine Reihe von Informationen ohne Relevanz im Hinblick auf die amtlichen Kontrollen. Sie dienen der Erfolgskontrolle, die ja Bestandteil einer Pflege nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes ist:
- Grundlage der Bekämpfungsentscheidung.
- Verwendete Wassermenge.
- Eingesetzte Düsen (Abdriftminderung).
- Witterungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, Wind.
Fazit
Die Pflicht zur digitalen Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen wird kommen, früher oder später. Es gilt eine eventuelle Übergangsfrist zu nutzen, um sich mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen. Wenn dann zukünftig die Dokumentation ausschließlich elektronisch erfolgen muss, sind unbedingt Sicherheitsvorkehrungen gegen Datenverlust, wie zusätzliche Sicherungen, zu treffen.
Autorin
Dipl. Ing. agr. Beate Licht
Sportrasen-Expertin mit Schwerpunkt IPS
Golf Consulting, Düsseldorf