Integrierter Pflanzenschutz
Eine fachgerechte Sportrasenpflege richtet sich nach den Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutzes (IPS) und beinhaltet somit einen umfangreichen Maßnahmenkatalog. Der Schwerpunkt liegt im Bereich Vorbeugung und Stärkung der Gräser. Monitoring, Prognose und Diagnose spielen dabei eine große Rolle. Vorrangig werden physikalische, mechanische, biotechnische oder biologische Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen. Der Einsatz des chemischen Pflanzenschutzes beschränkt sich auf das „notwendige Maß“ – mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit des Sportrasens zu erhalten. Seit 2014 ist der IPS im Pflanzenschutzgesetz verankert.
Indikationszulassung „Rasen“
Die Indikationszulassung beinhaltet, dass das jeweilige chemische Pflanzenschutzmittel nur in der aufgeführten Kultur (z.B. Rasen) gegen den genannten Schaderreger (z.B. Schneeschimmel) angewendet werden darf.
§ 17 PflSchG – Flächen für die Allgemeinheit
Sportrasenflächen zählen, wie viele Grünflächen (z.B. Parkanlagen, Schul- und Kindergartengelände, Liegewiesen in Schwimmbädern), zu den Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Um die sogenannten „gefährdeten Personen“ (Senioren, Kinder und Kranke) zu schützen, benötigt ein Pflanzenschutzmittel (PSM) eine zusätzliche Genehmigung oder Zulassung nach § 17 Pflanzenschutzgesetz. Die damit verbundenen, bußgeldbewährten Auflagen und Anwendungsbestimmungen sind zu beachten (z.B. Abstandsauflagen, Informationspflicht, Wiederbetretungsfristen). Da die Zuordnung von Flächen zu §17 Ländersache ist, empfiehlt sich, vor einem Einsatz in einem Sportstadion, eine Nachfrage beim Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes.